SATZUNG
SATZUNG
Satzung des Vereins „Harmonie Dialog- & Kulturzentrum e.V.“
1. Förderung der Jugendhilfe
Die Förderung der Jugendhilfe soll u.a. durch folgende Maßnahmen verwirklicht werden:
- Beratung der Jugendlichen in Berufs- und Bildungsangelegenheiten durch Unterhaltung eines Jugendtreffs.
- Beratung der Jugendlichen in Familien- und Erziehungsangelegenheiten, sowie allgemeinen Angelegenheiten der Unterhaltung einer Erziehungs-Beratungsstelle.
- Organisation und Durchführung von Kulturreisen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene.
- Die Nutzung der Ressourcen anderer sozialer Dienste und Strukturen, d.h. vor allem Vermittlung in Integrationsmaßnahmen zwischen Religionsgemeinschaften und Gesellschaften.
- Finanzielle Förderung der bedürftigen Schüler und Studenten im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten.
- Fördern, organisieren und ausführen von religiös-mystischer Musik.
2. Die Erziehung und Berufsbildung, die Jugendpflege und Jugendfürsorge sowie die Toleranz auf allen Gebieten der Kultur zu fördern und sozial benachteiligte und individuell beeinträchtigte Menschen durch Betreuung, Beratung und sonstige Hilfestellungen bei der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu unterstützen.
3. Der Verein erfüllt die genannten Zwecke insbesondere durch Maßnahmen und Programme zur beruflichen und sozialen Integration von Jugendlichen, Langzeitarbeitslosen und anderen schwer vermittelbaren Menschen mit dem Ziel, zur Lösung aktueller gesellschaftlicher Probleme beizutragen.
4. Der Verein versteht sich als Träger der freien Jugendhilfe im Sinne des SGB VIII.
5. Förderung der Erziehung und Bildung der Erwachsenen, Eltern und Familien.
6. Förderung der Elternarbeit.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden.
5. Der Verein ist politisch neutral und für jedermann zugänglich.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder. Alle Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand nach schriftlichem Antrag. Jedes Mitglied muss unabhängig von der Form seiner Mitgliedschaft die Satzung des Vereins anerkennen.
2. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede rechtsfähige natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele und Zwecke des Vereins zu unterstützen. Ordentliche Mitglieder haben volles Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung. Sie sind verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
3. Fördermitglied des Vereins kann jede Rechtsfähige natürliche oder juristische Person werden. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung. Sie unterstützen die Arbeit des Vereins durch Geld- und Sachzuwendungen sowie unentgeltliche Dienstleistungen nach eigenem Ermessen.
4. Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt. Ehrenmitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag und haben kein Stimmrecht.
5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Vorstand des Vereins unaufgefordert seine jeweils gültigen Adressdaten mitzuteilen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, Austritt oder Tod des Mitglieds bzw. durch Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
2. Der Austritt kann zum Jahresende mit einer Frist von drei Monaten durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands mit mindestens drei Vierteln der Stimmen seiner Mitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstoßen oder seinen Mitgliedsbeitrag auch nach zweimaliger schriftliche Mahnung nicht bezahlt hat. Dem Mitglied muss vorher Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben werden. Der Ausschluss muss begründet und dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden. Er ist mit einer Frist von acht Wochen noch dieser Mitteilung wirksam. Das betroffene Mitglied kann sich innerhalb dieser Frist mit einem schriftlichen Widerspruch gegenüber dem Vorstand an die nächste Mitgliederversammlung wenden. Diese entscheidet abschließend mit mindestens drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder über den Ausschluss. Liegt ein solcher Widerspruch vor, dauert die Mitgliedschaft bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung fort.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgelegt.
2. Der Beitrag wird jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres fällig, bei Neuaufnahmen vier Wochen nach der Aufnahme.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschlussfassendes Organ des Vereins. Sie ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig.
- Entgegennahme von Tätigkeits- und Finanzberichten des Vorstands
- Entgegennahme von Prüfungsberichten der Rechnungsprüfer/innen
- Wahl des Vorstands sowie dessen Entlastung
- Wahl zweier Rechnungsprüfer/innen für die Dauer von 1 Jahr*
- Ggf. Ausschluss von Mitgliedern
- Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
- Entscheidung über die Auflösung des Vereins
- Beschlussfassung über die Verleihung der Ehrenmitgliedsschaft*)
2. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer/innen für die Dauer von einem Jahr. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer/innen dürfen weder dem Vorstand angehören noch Angestellte des Vereins sowie nicht persönlich mit der Buchhaltung des Vereins befasst sein. Die Aufgaben der Kassenprüfer/innen bestehen darin, die Rechnungslegung in sachliche und rechnerische Hinsicht zu prüfen und der Mitgliederversammlung einen abschließenden Prüfungsbericht vorzulegen.2. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Juristische Personen verfügen ebenfalls nur über je ein Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist zulässig.
- 3. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Abgegebenen gültigen Stimmen, Entscheidungen über die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen getroffen werden. Wahlen und Abstimmungen müssen schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Dritteln der erschienen Mitglieder dies beantragt.
- 4. Eine Ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Weitere bzw. außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies nach Ansicht des Vorstands im Interesse des Vereins erforderlich ist, oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird.
- 5. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich, unter Bekanntgabe von Ort, Datum, Zeit und Tagesordnung einberufen. Auf anstehende Beschlussfassungen über Satzungsänderungen, den Ausschluss von Mitgliedern oder die Auflösung des Vereins muss mit der Einladung gesondert hingewiesen werden. Die Einberufungsfrist beträgt vier Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Einladungen könne auch per E-Mail versandt werden.
- 6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- 7. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Ausgenommen hiervon sind Anträge auf Satzungsänderungen, den Ausschluss von Mitgliedern oder die Auflösung des Vereins.
- 8. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet.
- 9. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung bekannt zu geben. Über die Zulassung dieser Anträge beschließt die Mitgliederversammlung.
- 10. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der jeweiligen Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
§ 9 Der Vorstand
1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Vorstand besteht im Sinne des §26 BGB aus dem ersten Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Buchhalter. Zum erweiterten Vorstand gehören ferner die „Beisitzer“, deren Anzahl nach Erfordernis durch die Mitgliederversammlung bestimmt wird. Diese gehören jedoch nicht zum Vorstand im Sinne des §26 BGB.
2. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten.
3. Der Vorstand ist für alle Belange des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
b. Erstellung des Jahresberichts
c. Beschlussfassung über die Aufnahme sowie den Ausschluss von Mitgliedern
d. Begleitung von Projekten im Sinne des Vereinszwecks
e. Entscheidung über die Mittelverwendung
f. Ausführung von Beschließen der Mitgliederversammlung
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch immer bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen einen/eine Nachfolger/in für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen einen/eine Nachfolger/in bestellen, der/die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu bestätigen ist. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet ggf. auch das Amt als Vorstand.
5. Der Vorstand ist berechtigt, eine/n Geschäftsführer/in als Besondere/n Vertreter/in zu bestellen. Der/die Geschäftsführer/in soll den Vorstand in seinen Amtsgeschäften unterstützen.
6. Der Vorstand kann auch einen Beirat zur Unterstützung seiner Arbeit einsetzen. Der Beirat hat die Aufgabe, in wichtigsten fachlichen Belangen zu beraten.
§ 10 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Bei einer Auflösung des Vereins oder des Wegfalls des bisherigen gemeinnützigen Satzungszweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Karlsruhe, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Gründungsdatum und erste Fassung der Satzung: 15.01.2024